Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Oktober 2016

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 4 Nr. 29 Abs. 2 AR-M

Gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e) bb) TVöD-Bund haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit im Umfang von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr, soweit sie an der Arbeitsleistung wegen der Betreuung eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verhindert sind.

Dieser Anspruch gegen den Arbeitgeber greift allerdings nur subsidiär. Vorrangig haben krankenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gegen ihren Arbeitgeber gem. § 45 Abs. 3 SGB V bei gleichzeitiger Zahlung von Krankengeld seitens der Krankenkasse gem. § 45 Abs. 1 und 2 SGB V.

Diese Ansprüche bestehen anders, als der tarifvertraglich normierte Anspruch, aber auch dann, wenn das erkrankte Kind zwar älter als 12 Jahre, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung für den Sozialleistungsanspruch ist stets, dass auch das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert ist. Aus gleichem Anlass und in gleichem Umfang ist im Übrigen auch Beamtinnen und Beamten gem. § 29 Abs. 2 AzUVO Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

Folgerichtig sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachteiligt, die ein erkranktes behindertes privat krankenversichertes Kind, das älter als 12 Jahre ist, zu Hause betreuen. Sie haben weder Ansprüche gegen einen „Dienstherrn“, noch gegen Krankenkasse und Arbeitgeber, weil das Kind nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 (gesetzlich) versichert ist.

Ihnen steht insoweit nur der tariflich normierte bezahlte Freistellungsanspruch gem. § 29 Abs. 1 Buchstabe e) aa) TVöDBund zu. Danach haben sie bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen ihren Arbeitgeber nur im Umfang von einem Arbeitstag im Kalenderjahr. Die Regelung in § 4 Nr. 29 Abs. 2 AR-M erweitert diesen Zeitraum auf vier Arbeitstage im Kalenderjahr und trägt damit zur Verringerung der Ungleichbehandlung bei.

Die Freistellung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr bleibt immer noch erheblich unter den Grenzwerten der Freistellungszeiten, die Mitarbeitenden nach der Arbeitszeits- und Urlaubsverordnung oder § 45 SGB V zustehen. Diese betragen bis zu zehn Arbeitstagen pro Kind, maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.

nach oben

home 1. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Kontakt & Impressum 8. ]

Valid HTML 4.01 Transitional CSS ist valide!